§ 96 GNotKGZeitpunkt der Wertberechnung
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
§ 14 GvKostGGesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
§ 6 Abs. 1 DPMAVwKostVVerordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
Gebühren werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung.
§ 19 Abs. 1 GNotKGEinforderung der Notarkosten
Der Notar kann seine Kosten nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Kostenschuldner mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf…
§ 9 Abs. 4 GKGGerichtskostengesetz
Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.