GNotKG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 96 GNotKGZeitpunkt der WertberechnungGesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare · Kapitel 3, Abschnitt 4, Unterabschnitt 1 § 95Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend. § 95