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Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
eine Anmeldung zu einem Register und
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.
Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete…
Notarielle Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sind das Beurkundungsverfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses) und die sonstigen notariellen…
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle BVorbemerkung 2: (1) In den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung…
Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände
bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund solcher Verträge
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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