§ 97 Abs. 1 GNotKGVerträge und Erklärungen
Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
§ 98 Abs. 1 GNotKGVollmachten und Zustimmungen
Bei der Beurkundung einer Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder bei der Beurkundung einer Zustimmungserklärung ist Geschäftswert die…
§ 108 Abs. 2 GNotKGBeschlüsse von Organen
Bei der Beurkundung von Beschlüssen im Sinne des Absatzes 1, welche die Zustimmung zu einem bestimmten Rechtsgeschäft enthalten, ist der Geschäftswert wie bei…
§ 109 Abs. 2 GNotKGDerselbe Beurkundungsgegenstand
Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem höchsten in Betracht kommenden Wert.
§ 118 GNotKGVorbereitung der Zwangsvollstreckung
Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut oder über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bemisst…