§ 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKGEinforderung der Notarkosten
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und
§ 97 Abs. 1 GNotKGVerträge und Erklärungen
Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
§ 98 Abs. 4 GNotKGVollmachten und Zustimmungen
In allen Fällen beträgt der anzunehmende Geschäftswert höchstens 1 Million Euro.
§ 63 GNotKGBetreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die einzelne Rechtshandlungen betreffen, ist Geschäftswert der Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung…
§ 124 GNotKGVerwahrung
Der Geschäftswert bei der Verwahrung von Geldbeträgen bestimmt sich nach der Höhe des jeweils ausgezahlten Betrags. Bei der Entgegennahme von Wertpapieren und…