Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
Abschnitt 7 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten
§ 19 Abs. 3 Nr. 3 GNotKGEinforderung der Notarkosten
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
§ 46 Abs. 1 GNotKGSache
Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den…
§ 21 AVAGGesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf…
§ 17 IntGüRVGInternationales Güterrechtsverfahrensgesetz
Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf…