§ 98 Abs. 4 GNotKGVollmachten und Zustimmungen
In allen Fällen beträgt der anzunehmende Geschäftswert höchstens 1 Million Euro.
§ 92 Abs. 2 GNotKGRahmengebühren
Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige…
§ 97 Abs. 1 GNotKGVerträge und Erklärungen
Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
§ 19 Abs. 3 Nr. 3 GNotKGEinforderung der Notarkosten
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
§ 109 Abs. 2 GNotKGDerselbe Beurkundungsgegenstand
Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem höchsten in Betracht kommenden Wert.