§ 108 Abs. 4 GNotKGBeschlüsse von Organen
Der Geschäftswert von Beschlüssen von Gesellschafts-, Stiftungs- und Vereinsorganen sowie von ähnlichen Organen beträgt höchstens 5 Millionen Euro, auch wenn…
§ 98 Abs. 4 GNotKGVollmachten und Zustimmungen
In allen Fällen beträgt der anzunehmende Geschäftswert höchstens 1 Million Euro.
§ 105 Abs. 1 Nr. 4 GNotKGAnmeldung zu bestimmten Registern
Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über
§ 106 GNotKGHöchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern
Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in § 105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. Dies gilt…
§ 35 Abs. 2 GNotKGGrundsatz
Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn…