§ 62 Abs. 2 BeurkGBeurkundungsgesetz
Der Notar ist berechtigt, Wertpapiere und Kostbarkeiten auch einer Bank im Sinne des § 58 Absatz 2 in Verwahrung zu geben, und ist nicht verpflichtet, von ihm…
§ 23 BNotOBundesnotarordnung
Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an…
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 NotAktVVVerordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Wertpapiere und Kostbarkeiten, die zur Aufbewahrung oder Ablieferung an Dritte entgegengenommen wurden,
§ 57 Abs. 1 BeurkGBeurkundungsgesetz
Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen.
Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
Abschnitt 3 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten