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Für die Tätigkeit des Notars als Mediator oder Schlichter ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Gegenleistung in Geld zu vereinbaren. Dasselbe gilt für notarielle Amtstätigkeiten, für die in diesem Gesetz keine Gebühr bestimmt ist und die nicht mit anderen gebührenpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängen. Die Gegenleistung muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Geschäfts, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit, angemessen sein. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Auslagen nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
Der Vertrag bedarf der Schriftform.
Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist
dem Kaufvertrag und die Beurkundung des Zuschlags in der freiwilligen Versteigerung steht dem Kaufvertrag gleich;
Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung gegenüber Dritten,
Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen…
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle BVorbemerkung 2: (1) In den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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