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Die Notarkosten schuldet, wer
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
Kostenschuldner
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 27 Nummer 2 haftet und wenn
wenn ein Notar erklärt hat, dass er für die Kostenschuld des Antragstellers die persönliche Haftung übernimmt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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