§ 31 Abs. 1 GKGGerichtskostengesetz
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 19 JVKostGGesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 Abs. 2 GvKostGGesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 26 Abs. 1 FamGKGGesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Abs. 2 PatKostGGesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.