§ 4 Abs. 3 Nr. 2 GntDSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
bei Prüfungen das Prüfungsamt des Fachbereichs Sozialversicherung.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 GntVDDVCSVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
bei Prüfungen das nach § 39 zuständige Prüfungsamt.
§ 6 Abs. 2 Nr. 6 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.
§ 21 Abs. 7 Nr. 2 GntDSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
die Gewährung eines Nachteilsausgleichs,
§ 5 Abs. 2 MntZollDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt.