§ 6 GntDBwVVDV
Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
1.
während der Fachmodule die Hochschule und
2.
während der Praxismodule die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule.
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
während der Fachmodule die Hochschule und
während der Praxismodule die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule.