§ 30 GntDLSVVDV
Die Prüfungsleistungen werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet: NoteRangpunkteBeschreibung1231sehr gut15Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.142gut13Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht.12113befriedigend10Eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.984ausreichend7Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.655mangelhaft4Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.326ungenügend1Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.0
Aus den Rangpunkten werden Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet. Sie sind auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Für die Zuordnung zu einer Note nach der Tabelle in Absatz 1 ist die errechnete Durchschnittsrangpunktzahl aufzurunden, wenn sie mindestens 5 beträgt und der Wert der beiden Dezimalstellen gleich oder größer 50 ist. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen bei der Zuordnung zu einer Note unberücksichtigt.
Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt: Bewertungspunkte (Prozentanteile)RangpunkteNote1231ab 93,715sehr gutab 87,5142ab 83,413gutab 79,212ab 75,0113ab 70,910befriedigendab 66,79ab 62,584ab 58,47ausreichendab 54,26ab 50,055ab 41,74mangelhaftab 33,43ab 25,026ab 12,51ungenügendunter 12,50
Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt sind.