§ 5 GntDSVVDV
Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
1.
während der Fachstudien der Fachbereich Sozialversicherung und
2.
während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich Sozialversicherung.
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
während der Fachstudien der Fachbereich Sozialversicherung und
während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich Sozialversicherung.