§ 80 GntVDDVCSVDV
Auf Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden:
Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen staatlicher Hochschulen oder staatlich anerkannter Hochschulen sowie
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,
an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
Mit dem Antrag auf Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Die Hochschule erkennt die Leistungen an, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.
Das Nähere zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere zur Übernahme der Bewertung oder zur Zuordnung einer Bewertung, regelt die Hochschule in einer Richtlinie.