§ 42 GntZollDVDV
Bestehen der Prüfung
Eine Prüfung ist vorbehaltlich § 58 bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“, numerischer Notenwert 4,0, bewertet ist.
Eine Prüfung ist vorbehaltlich § 58 bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“, numerischer Notenwert 4,0, bewertet ist.