§ 45 Abs. 2 GVIDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
Wenn in einer Klausur oder Hausarbeit eines Moduls verschiedene Fachgebiete geprüft werden, kann in fachlich begründeten Fällen die Prüfungsleistung jeweils…
§ 17 Abs. 3 GBankDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
Für eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil einer Modulprüfung wird jeweils mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Im Rahmen der Wiederholung der…
§ 17 Abs. 1 HArchDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
Die oder der Modulverantwortliche bewertet die Modulprüfungen. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, wird jeder Prüfungsteil gesondert bewertet…
§ 26 Abs. 4 GKrimDVDVVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
Werden zwei Prüfende bestellt, so bewerten sie unabhängig voneinander.
§ 16 Abs. 3 AVwSAPO SNAusbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst
Klausuren sind von einer Prüferin oder einem Prüfer zu bewerten. Klausuren in der letzten zulässigen Wiederholung nach § 21 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sind von zwei…