§ 53 Abs. 2 Nr. 3 GVIDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
die Bewertung der Verteidigung, numerischer Notenwert, mit 35 Prozent.
§ 52 Abs. 2 Nr. 2 GntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 30 Prozent.
§ 58 Abs. 3 GntZollDVDVBestehen der Bachelorprüfung, Abschlussnote
Die Abschlussnote ergibt sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der Modulprüfungen und der Gesamtnote der Bachelorarbeit. Die Gewichtung der…
§ 49 Abs. 2 Nr. 1 GntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
die Bewertung der Präsentation mit 30 Prozent und
§ 60 Abs. 3 Nr. 3 GntZollDVDVAbschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
das Thema der Bachelorthesis und die Bewertung der Bachelorarbeit als numerischen Notenwert und als Note sowie