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Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Der Vorsitzende lädt den Ausschuss istnach beschlussfähig,Bedarf, wennmindestens mehrjedoch alseinmal dieim Jahr, oder auf Verlangen der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesenddes sind.Ausschusses zu den Sitzungen.
Im Falle des § 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes sollen Beschlüsse des Ausschusses durch alle anwesenden Mitglieder einstimmig gefasst werden. Ergeben sich für einen zu fassenden Beschluss bei zwei Abstimmungen hintereinander keine einstimmigen Ergebnisse, wird der Beschluss mit der Mehrheit von zwei DrittelnIn der anwesenden stimmberechtigten MitgliederLadung gefasst.ist Entscheidungen,anzugeben, dieob Beschlüsseeine vorbereiten,Sitzung insbesonderein
Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder auf eine schriftliche Anfrage des Vorsitzenden binnen einer festgesetztenDie Frist,Ladungsfrist diebeträgt drei Tage nicht unterschreiten darf, zugestimmt haben.Wochen. In der Anfrage sind der beabsichtigte Beschluss zu beschreiben und die Gründe für das schriftliche Verfahren darzulegen. Ist das schriftliche Verfahren nach Satz 1 zulässig, bedarfdringenden einFällen Beschlusskann der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beschlossen, erhalten die Mitglieder die notwendigen Beratungsunterlagen zugesandt.
Der Ladung zur Sitzung ist eine Tagesordnung nach Maßgabe des § 7 beizufügen.