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Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt. 2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde ist nicht zulässig.
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 117, 127 entsprechende Anwendung.
Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt
Zwangsvollstreckung in Sachen
die Vollstreckungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind.
Die §§ 858 bis 860 und 863 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren. Dritter Unterabschnitt Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Auf das Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 3 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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