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Die Gemeindeprüfungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des für Kommunales zuständigen Ministeriums. §§ 121 bis 125, 127 und 128 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
Satzungen sind dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen. Sie sind im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. Satzungen können auch durch Bereitstellung im Internet entsprechend der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht werden, dass auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse nachrichtlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Soweit nach Inkrafttreten der Änderung des § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Entscheidungen erforderlich…
Die Satzungen und ihre Änderungen sind dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zusatz: Übergangsregelungen zu den Artikeln 8,…
Die Gemeindeprüfungsanstalt führt die überörtliche Prüfung bei den Gemeinden und Kreisen nach Maßgabe des § 105 der Gemeindeordnung für das Land…
Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von…
Die Aufsicht über die Körperschaften erstreckt sich darauf, daß sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.