Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Rat unterrichtet die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden.
Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, daß Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlungen der Einwohner anberaumen, die auf Gemeindebezirke (Ortschaften) beschränkt werden können. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die Beteiligung der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten, sind in der Hauptsatzung zu regeln. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die…
Die Vertreter der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur,…
Die Bürgerinnen und Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.…
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten.
Eine betroffene Person sollte unverzüglich über die Entscheidungen über die Sicherstellung, Einziehung und vorzeitige Verwertung unterrichtet werden. Die…
Die örtlichen Ordnungsbehörden haben diezuständigen Behörden über Erkenntnisse zu unterrichten, die ein Eingreifen dieser Behörden erfordern könnten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.