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Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen in angemessener Höhe zu bilden.
Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
Rückstellungen dürfen gebildet werden, soweit der Grund für eine Verbindlichkeit, deren Höhe am 21. Juni 1948 noch nicht feststand, bereits am 21. Juni 1948…
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind in der Eröffnungsbilanz neu zu bilden. Sie…
Sonstige Rückstellungen dürfen nur gebildet werden, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung zugelassen sind. Rückstellungen sind aufzulösen, wenn der Grund…
Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
Die Rücklagen sollen die vorgenannten Beträge nur in besonders begründeten Fällen unterschreiten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.