GoetheMedStat 2003 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 3 GoetheMedStat 2003Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e. V. (gestiftet 1954) Art 2Art 4 Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnahmefall auch Deutschen. Art 2Art 4