GoetheMedStat — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 3 GoetheMedStatStatut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. (gestiftet 1954) Art 2Art 4 Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnahmefall auch Deutschen. Art 2Art 4