GoSiAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 GoSiAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.