§ 24 GoSiAusbV
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“mit 60 Prozent,
„Technologie“mit 15 Prozent,
„Gestalten und Planen“mit 15 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 – wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“ mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.