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Der Verwaltungsrat beschließt über
den Erlass von Satzungen,
den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen sowie die Feststellung des Jahresabschlusses,
die Stellungnahme zur Übertragung weiterer Aufgaben nach § 2 Abs. 2,
die Verfügung über Anstaltsvermögen, wenn sie für die Gemeindeprüfungsanstalt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, und
sonstige Angelegenheiten, wenn sie für die Organisation und Wirtschaft der Gemeindeprüfungsanstalt von erheblicher Bedeutung sind.
Der Verwaltungsrat kann dem für Kommunales zuständigen Ministerium zu bestimmten, die Prüfungstätigkeit der Gemeindeprüfungsanstalt berührenden Fragen, Vorschläge unterbreiten.
Der Verwaltungsrat kann sich vom Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeindeprüfungsanstalt unterrichten lassen. Er kann vom Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrats Akteneinsicht gewährt wird.
Beschlussfassung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3,
Der Verwaltungsrat beschließt über
Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung und, außer in den sonst nach Gesetz oder Satzung bestimmten Angelegenheiten, die Beschlußfassung…
die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
Der Verwaltungsrat
Aufgabe des Verwaltungsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. Er ist über alle wichtigen Geschäftsvorgänge zu unterrichten. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.