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Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist Beamter auf Zeit. Er muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.
Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, im Falle der Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Der Präsident ist verpflichtet, eine erste und zweite Wiederbestellung anzunehmen, wenn die Entscheidung über die Wiederbestellung spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit getroffen wurde. Lehnt der Präsident die Wiederbestellung ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Landesregierung.
Der Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt muss die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllen. Er ist Beamter auf Lebenszeit.
Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ernannt. Das für Kommunales zuständige Ministerium nimmt für den Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt und dessen Stellvertreter die Aufgaben der obersten Dienstbehörde, für den Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt auch die des Dienstvorgesetzten wahr. Die Stellen des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt und seines Stellvertreters sind auszuschreiben, bei Wiederbestellung des Präsidenten kann hiervon abgesehen werden.
Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist für die Aufgaben nach § 2 und im Übrigen für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung…
Organe der Gemeindeprüfungsanstalt sind der Verwaltungsrat und der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt.
Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil.
Der Verwaltungsrat kann sich vom Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeindeprüfungsanstalt unterrichten lassen. Er…
Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt. Bei der Einstellung, Beförderung und Entlassung von…
Die Gemeindeprüfungsanstalt soll Gemeinden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Antrag in Fragen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.