Art 13 GPatG
Anhängige gerichtliche Verfahren
(1)
§ 110 Abs. 4 Satz 1 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundespatentgericht anhängig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.
(2)
§ 121 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundesgerichtshof anhängig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.