Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Pflichten durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien auf Grund der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 11 GPrüfbV
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