§ 49 Nr. 2 BestattGGesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG -) Vom 22. Januar 2021
das Verfahren zur Erstattung des Vermögensnachteils sowie der Kosten für die Erhaltung der Gräber nach § 6a,
§ 50 Abs. 1 BestattGGesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG -) Vom 22. Januar 2021
Die Mindestruhezeiten des § 6 Absätze 2 und 3 sind auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bestattungsplätze maßgebend.
§ 10 Abs. 7 GräbGAufwendungen
Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber nach § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen für die Ruherechtsentschädigung nach § 3 Absatz 1 in Form einer…
(XXXX) §§ 14 und 15 GräbG(weggefallen)
(Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften)