§ 50 BestattG
Übergangsvorschriften
(1)
Die Mindestruhezeiten des § 6 Absätze 2 und 3 sind auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bestattungsplätze maßgebend.
(2)
Die aufgrund des Bestattungsgesetzes vom 5. November 2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), erteilten Genehmigungen bleiben auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt.
(3)
Zur Gewährleistung eines dauernden Ruherechts nach § 6a dieses Gesetzes soll innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anpassung der Friedhofssatzungen bzw. Friedhofsordnungen erfolgen.