Art 2 GrÄndStVtr HE/ND
(1)
In den übergehenden Gebieten befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 4 G Artikel 29 Abs. 7.
(2)
Eigentumsrechtliche Fragen werden von diesem Staatsvertrag nicht berührt.
In den übergehenden Gebieten befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 4 G Artikel 29 Abs. 7.
Eigentumsrechtliche Fragen werden von diesem Staatsvertrag nicht berührt.