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Das im Umgliederungsgebiet belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht gegen angemessene Entschädigung mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die entsprechenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen über. Eine Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn es sich um Verwaltungsvermögen der Gemeinde Cunsdorf handelt; insofern sind auch situationsbedingte Wertsteigerungen unbeachtlich. Die Pflicht zur Entschädigungszahlung entfällt nicht hinsichtlich von Aufwendungen, Verwendungen usw. für dieses Verwaltungsvermögen. Im Zusammenhang mit dem Übergang des Umgliederungsgebiets durchzuführende Rechtshandlungen sind frei von nach Landesrecht zu erhebenden Abgaben und Gebühren.
Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Vermögen des Bundes, der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und für das Vermögen der im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die Übertragung von Sparkassenzweigstellen sowie der Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Sparkassengeschäft sind zwischen den beteiligten Sparkassen zu vereinbaren. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Verbindlichkeiten, die sich für den Freistaat Thüringen aus Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und Verpflichtungsermächtigungen ergeben, die vor Inkrafttreten des Vertrages für das Umgliederungsgebiet oder Einwohnern dieses Gebiets erteilt wurden, übernimmt der Freistaat Sachsen, soweit in den Artikeln 5 bis 7 des Vertrages nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, die im Umgliederungsgebiet ihren Sitz haben oder sich dort betätigen. Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die genannten Verbindlichkeiten ermittelt und durch eine besondere Vereinbarung nachträglich geregelt werden.
Das in den Umgliederungsgebieten belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit Inkrafttreten dieses Vertrages ohne…
1Das im Umgliederungsgebiet belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht gegen angemessene Entschädigung mit allen Rechten,…
Die Verbindlichkeiten der Gemeinde Schönbach gegenüber dem Freistaat Thüringen und dem Kreis Greiz bleiben unberührt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses…
Das in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden gelegene gemeindliche Verwaltungsvermögen geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die…
Die Verbindlichkeiten der Gemeinde Schönbach gegenüber dem Freistaat Thüringen und dem Kreis Greiz bleiben unberührt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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