Art 3 GrBerichtVtrNLD2G
Die Regierungen der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen werden ermächtigt, für die nach dem Vertrag der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteile durch Rechtsverordnung Die Regierungen der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
1.
Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach niederländischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden,
2.
Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden können.