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Die dinglichen Rechte, die mit dem sich aus den niederländischen gesetzlichen Vorschriften ergebenden Inhalt und Rang bestehen bleiben (§ 31 Absatz 2), sind in das Grundbuch einzutragen. Für die Art und Weise, in der rechtsgeschäftliche Verfügungen hierüber vorzunehmen sind, sind vom Stichtag ab die deutschen gesetzlichen Vorschriften maßgebend.
§ 891 Absatz 1 BGB findet auf sie keine Anwendung.
Reichsrechtliche Vorschriften, die nach Artikel 123 Abs. 1 und Artikel 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Landesrecht fortgelten und…
richtet sich, soweit sie nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in entsprechender Anwendung.
§ 1 Abs. 3 findet keine Anwendung.
§ 6 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung.
§ 1 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 1 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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