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Die rechtsgeschäftliche Veräußerung einzelner oder mehrerer zusammenhängender Grundstücke, die eine Wirtschaftseinheit bilden und deren Gesamtfläche 15 Ar nicht übersteigt, bedarf keiner Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961.
Dasselbe gilt für ein Rechtsgeschäft, durch das eine Verpflichtung nach Absatz 1 eingegangen wird.