Gesetze
Gesetz wird geladen …
Aufgebotsverfahren,
Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
Im Übrigen ist § 253 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Verfahrensvorschriften, Zuständigkeit
das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.