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Beim Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten führt die Verfassungsschutzbehörde ein für die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmtes Verzeichnis.
Das Verzeichnis enthält die folgenden Angaben:
den Namen und die Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen und gegebenenfalls der oder des gemeinsam mit ihr oder ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
die Zwecke der Verarbeitung,
Angaben über den Kreis der betroffenen Personen,
Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
eine Beschreibung der Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, den empfangenden Stellen sowie die Art und Herkunft regelmäßig empfangener Daten,
die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen,
gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
gegebenenfalls die beabsichtigten Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten und
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes.
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsamen mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder…
gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten,
tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 vorliegen,
der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Datenverarbeitung, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
die bei der Datenverarbeitung nach diesem Gesetz anzuwendenden Verfahren zur Übermittlung, Verschlüsselung und Über- und Umverschlüsselung von Daten,
der oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.