Gesetz Nr. 1198 über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare Vom 23. April 1986
Dieses Gesetz regelt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare für den Fall, dass mehr Bewerber vorhanden sind, als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.
§ 1 GRefVorbDZulG SL
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