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Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllen, darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen oder die Möglichkeiten für eine ordnungsgemäße Ausbildung (Ausbildungskapazität) erschöpft sind.
Bei der Ausweisung der für den Vorbereitungsdienst erforderlichen Haushaltsmittel sind der verfassungsrechtlich geschützte Ausbildungsanspruch der Bewerber und die Erfüllung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange gegeneinander abzuwägen.
1Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten auszuschöpfen. 2Dadurch dürfen jedoch weder die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegen, unzumutbar beeinträchtigt noch die ordnungsgemäße Ausbildung gefährdet werden.
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ermittlung der Ausbildungskapazität.