§ 33 Abs. 2 SN-1260Gemeindegebietsreformgesetz Westsachsen
Bei kreisgebietsübergreifenden Gemeindegebietsänderungen gilt Absatz 1 für die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Landkreisen entsprechend.
§ 52 Abs. 1 SN-2005Gemeindegebietsreformgesetz Chemnitz-Erzgebirge
Werden durch dieses Gesetz Teile einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, regeln die beteiligten Gemeinden oder deren Rechtsnachfolger, soweit…
§ 33 Abs. 1 Nr. 5 SN-2096Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien
die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten der abgebenden Gemeinde aus Vertrügen mit Dritten, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet…
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 SN-1341Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen
die Übernahme der auf das Umgliederungsgebiet entfallenden anteiligen Verschuldung der abgebenden Gemeinde durch die aufnehmende Gemeinde,