GrenzÄndVO SN — InhaltsübersichtGesetzSachsengeltende Fassung§ 3 GrenzÄndVO SNOrtsrechtVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung von Gemeindegrenzen § 2§ 4 Es wird festgestellt, daß innerhalb des Eingliederungsgebietes ausschließlich das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde gilt. § 2§ 4