§ 5 Abs. 1 KonsVerFRAVVerordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
Zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens gehören alle Städte und Gemeinden beiderseits der Grenze, deren Gebiet ganz oder…
Art. 3 Nr. 5 32007L0074RICHTLINIE 2007/74/EG DES RATES vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern
„Grenzgebiet“ eine in Luftlinie höchstens 15 km breite Zone, gerechnet von der Grenze eines Mitgliedstaats an, zu der auch die Gemeinden gehören, die teilweise…
§ 14 Abs. 1 ZollVGZollverwaltungsgesetz
Der grenznahe Raum erstreckt sich am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, von der seewärtigen Begrenzung des…
Anlage 1 KonsVerFRAVVerordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2140 - 2149)
Anlage 2 EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 6 - 9)