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Am Aufkommen beteiligt ist diejenige der in § 1 genannten Gebietskörperschaften, in deren Gebiet das Grundstück liegt. Bezieht sich ein einheitlicher Erwerbsvorgang auf mehrere Grundstücke, die im Gebiet verschiedener aufkommensbeteiligter Gebietskörperschaften liegen, und ist für die Besteuerung nur ein Finanzamt zuständig, oder bezieht sich ein Erwerbsvorgang auf ein Grundstück, das sich über das Gebiet mehrerer aufkommensbeteiligter Gebietskörperschaften erstreckt, ist der diesen nach § 1 zustehende Anteil nach dem Verhältnis des Wertes der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile zu zerlegen. Gebietskörperschaften, bei denen die anteilige Besteuerungsgrundlage den Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigt, werden bei der Zerlegung nicht berücksichtigt. Ihr Anteil wird den verbleibenden Gebietskörperschaften hinzugerechnet.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 185, 186 Nr. 2 Satz 1, 187 bis 190 der Abgabenordnung sinngemäß.