§ 18 GroMiKVAufbewahrungsfristen
Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und zu den Betragsdaten nach den §§ 15 bis 17, die sie im…
§ 24c Abs. 1 KWGGesetz über das Kreditwesen
Ein Kreditinstitut hat ein Dateisystem zu führen, in dem unverzüglich folgende Daten zu speichern sind: Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist…
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 KWGGesetz über das Kreditwesen
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im Rahmen des…
Anlage 3 GroMiKVMeldeformular STA
Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nur Stammdaten) und für…
Art. 1 Nr. 203 Buchst. a 32024R1623VERORDNUNG (EU) 2024/1623 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (Text von Bedeutung für den EWR)
In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben melden die Institute…