§ 10 GroMiKVAufbewahrungsfristen
Die Institute und die übergeordneten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und die Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.…
§ 19 Abs. 5 GroMiKVBenachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer
Die Evidenzzentrale kann jedem am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen für den nächsten Meldetermin in elektronischer Form eine Rückmeldung als…
§ 14 Abs. 2 KWGGesetz über das Kreditwesen
Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von einem oder mehreren Unternehmen Millionenkredite gewährt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank die anzeigenden…
Anlage 2 GroMiKVMeldeformular EA
Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter…
Art. 11 Abs. 4 32021L2167RICHTLINIE (EU) 2021/2167 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister nach dem Tag der Beendigung der in Absatz 1 genannten Kreditdienstleistungsvereinbarung…